Arbeitssicherheit: Praxistipps zum Einsatz von Leitern
Wer nutzt sie nicht: Leitern, Arbeits-Allrounder und wichtiges Hilfsmittel im Zeltalltag? Ob im Lager oder bei der Zeltmontage, die Leiter ist immer schnell zur Hand. Doch bei der Benutzung von Leitern wird vielfach die Gefährdung durch Absturz unterschätzt. Allein im Jahr 2021 wurden bei den Berufsgenossenschaften umgerechnet pro Tag rund 58 meldepflichtige Leiterunfälle verzeichnet. Hierbei sind die vielen „leichten“ Leiterunfälle nicht mitgezählt. Daher ist vor der Verwendung einer Leiter, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, diese für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird größtenteils eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein. Daher sollte die Wahl der Leiter stets die letzte Wahl sein; der Einsatz einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes stellen oftmals eine sicherere Alternative dar.
Vorgaben der Hersteller beachten
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 Teil 2 konkretisieren die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und vermitteln, wie mit dem Arbeitsmittel Leiter zu verfahren ist, wenn ihr Einsatz unumgänglich ist. Die Leiter muss dem Stand der Technik und den auf dem „Markt geltenden Rechtsvorschriften“ (TRBS 2121 Teil 2, 4.1) entsprechen. Leitern dürfen nur nach den Vorgaben des Herstellers (Bedienungs-/Gebrauchsanleitung) verwendet und nicht zweckentfremdet werden – so ist ein Wettlauf mit Leitern natürlich keine bestimmungsgemäße Verwendung. Darüber hinaus ist die richtige Leiter für die richtige Tätigkeit zu wählen – die Vielfalt ist groß und reicht von Steh- und Anlege-, über Podest- und Plattform- bis zu Mehrzweckleitern und anderen mehr. Welche Anbauteile müssen befestigt sein, welches Zubehör kommt zusätzlich zum Einsatz?! Zum Umgang mit Leitern ist vom Arbeitgeber eine Betriebsanweisung zu verfassen; die Leiternutzer sind entsprechend zu unterweisen. Zu den Unterweisungsinhalten sollten Themen wie Standsicherheit, Traglast, Verhindern von Weg-, Abrutschen, Umkippen, Transport, Pflege und Prüfung usw. gehören. Zudem sollten die Unterweisung stets in Theorie und Praxis erfolgen.
Regelmäßige Prüfung nötig
Wird eine Leiter als Verkehrsweg genutzt, so darf die zu überwindende Höhe nicht mehr als fünf Meter betragen. Wird sie indes als hochgelegener Arbeitsplatz benutzt, so sind Standhöhen bis zu zwei Meter zulässig. Standhöhen von zwei bis fünf Metern sind nur zulässig, wenn auf der Leiter eine Arbeitszeit von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschritten wird. Eine wiederkehrende Prüfung, mindestens alle zwölf Monate, ist durch eine zur Prüfung befähigte Person sicherzustellen; genauso wie nach Instandsetzungen, die Montage von Anbauteilen und nach allen Ereignissen, welche „schädigende Auswirkungen auf deren Sicherheit haben kann“ (TRBS 2121 Teil 2, 5). Dieser Check ist unumgänglich, genauso wie die arbeitstägliche Prüfung auf augenscheinliche Mängel hin, um eventuelle Schäden frühzeitig zu erkennen, abzustellen bzw. die Leiter aus dem Verkehr zu ziehen.
( Juliane Nitschke)